Erwägungsgrund 7 32019R2022
In Bezug auf Haushaltsgeschirrspüler wurden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wesentlich eingestuft: der Verbrauch von Energie und Wasser während der Nutzungsphase, die Abfallerzeugung am Ende der Lebensdauer sowie die während der Herstellungsphase (aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe) und während der Nutzungsphase (wegen des Stromverbrauchs) in die Luft und ins Wasser freigesetzten Emissionen.