Erwägungsgrund 41 32019L2034
Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Kriterien, nach denen bestimme Wertpapierfirmen unter Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, weiter zu spezifizieren, welche Informationen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Beaufsichtigung austauschen sollten, um auszuführen, wie Wertpapierfirmen den Umfang ihrer Tätigkeiten mit Blick auf die Anforderungen an die interne Unternehmensführung beurteilen sollten, und insbesondere zu prüfen, ob es sich bei ihnen um kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt. In den technischen Regulierungsstandards sollte mit Blick auf die Vergütungsvorschriften Folgendes ferner präzisiert werden: die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt, und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die als variable Vergütung infrage kommen. Schließlich sollte in den technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, anhand welcher Elemente bestimmte Liquiditätsrisiken beurteilt werden, wie die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen durch die zuständigen Behörden anzuwenden sind und wie die Aufsichtskollegien arbeiten. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese technischen Regulierungsstandards von allen betroffenen Wertpapierfirmen auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Wertpapierfirmen und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.