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Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken erforderlich ist.
Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und…
Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration (1) Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden…
Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen…
Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.