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Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung haben und diese verwenden sowie in die Statistiken gemäß den Bestimmungen hinsichtlich Zugang zu und Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 integrieren, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken erforderlich ist.
Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und…
Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen…
Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration (1) Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, ist es den nationalen Zentralbanken und der EZB gestattet, für die Zwecke der Entwicklung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.