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Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erforderlich sind, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher, halböffentlicher oder privater Stellen befinden. Nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Agrarstatistik der Union gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind.
Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen…
Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß…
Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, ist es den nationalen Zentralbanken und der EZB gestattet, für die Zwecke der Entwicklung,…
Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.