Erwägungsgrund 2 32019R2155
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.