Erwägungsgrund 7 32019R2155
Darüber hinaus hat die EZB beschlossen, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden Aufsichtsgebühren, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollte die Mindestgebührenkomponente für diese beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen halbiert werden.