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Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) . Diese Angaben stehen jederzeit zur Berechnung deren jährlicher Aufsichtsgebühr zur Verfügung. Daher sollte die gesonderte Erfassung der Gebührenfaktoren für solche Gebührenschuldner eingestellt werden.
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Gebührenfaktoren, die zur…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die…
Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die…
Es sollte die Konsistenz zwischen der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, für die die EZB bereits aufsichtliche Informationen durch COREP…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.