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Um die Vertraulichkeit der Arbeit der ESA zu schützen, sollten die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auch für Personen gelten, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der betreffenden ESA Dienstleistungen direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich erbringen.
Die ESMA und alle Personen, die bei der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren,…
Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden und für die in Artikel…
Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die zuständigen Behörden nach…
Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben…
Die Übermittlung oder der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den ESA oder dem ESRB sollten unter das Berufsgeheimnis fallen, an…
Die unter der Aufsicht der EUStA durchgeführten Ermittlungen sind durch die geltenden Unionsvorschriften über das Berufsgeheimnis geschützt. Personen, die auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.