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Die breit gefächerte Mitgliedschaft des Verwaltungsrats des ESRB (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ist ein großer Vorteil. Allerdings spiegeln sich die jüngsten Entwicklungen in der Finanzaufsichtsstruktur der Union, insbesondere die Einrichtung einer Bankenunion, nicht in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wider. Aus diesem Grund sollten der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht werden. Entsprechende Anpassungen sollten auch im Beratenden Fachausschuss des ESRB (im Folgenden „Beratender Fachausschuss“) vorgenommen werden.
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie…
Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB) sind Mitglieder des Verwaltungsrats des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichteten…
Um den Mitgliedstaaten Flexibilität hinsichtlich der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats zu ermöglichen, sollten sie als ihren…
Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei…
Unter uneingeschränkter Achtung der durch die Verträge festgelegten institutionellen Vorkehrungen und der Abstimmungsmodalitäten sollte das Aufsichtsgremium der…
Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.