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Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlichen Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird. Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.
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