Erwägungsgrund 6 32019R2234
Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rahmen vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle handeln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen zieht daher den Verlust der Förderfähigkeit solcher Empfänger von Unionsfinanzierungen im Rahmen solcher Vereinbarungen und Beschlüsse nach sich. Dies trifft jedoch nicht auf Fälle zu, in denen im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen als in einem Drittstaat ansässige Person oder Stelle unter den nach den jeweiligen Unionsvorschriften für diese geltenden Bedingungen an einer Maßnahme teilnehmen.