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Die Fänge von Sardine ( Sardina pilchardus ) und Sardelle ( Engraulis encrasicolus ) durch Fischereifahrzeuge der Union im Adriatischen Meer dürfen die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mengen nicht überschreiten.
Fischereifahrzeuge der Union, die Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.
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