Erwägungsgrund 10 32022R0110
2020 kam der STEFC in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 erheblich gesenkt werden muss, um bis spätestens 2025 den MSY zu erreichen. Der Wissenschaftliche Beratungsausschuss der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) kam in seinem Gutachten für die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele im geografischen Untergebiet 2 zu demselben Schluss. Darüber hinaus war die Biomasse von Afrikanischer Tiefseegarnele nach Einschätzung des STECF rückläufig. 2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit dieser Art sich nicht geändert hat und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten und der unveränderten Bestandslage ist es gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands durch Fangbeschränkungen zu ergänzen und eine spezifische Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 und eine Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festzulegen.