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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang dahingehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit folgendem aufgenommen oder gestrichen werden:
einem Abkommen;
besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2;
sensiblen Erzeugnissen;
Bestimmungen zur Festlegung besonderer Regeln für andere Mechanismen nach Artikel 14, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf Überwachung, Fristen für Untersuchungen und Berichterstattung.
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 2…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, sowie…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.