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Die Kommission erlässt die folgenden Rechtsakte erstmals innerhalb der folgenden Fristen:
einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Höhe der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Bearbeitungsgebühr der Union gemäß der Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 10 bis zum 29. September 2026;
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 276 Absatz 6 bis zum 1. März 2028.
Die Kommission erlässt
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 2 erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2027;
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 4 erforderlich sind, bis zum 1. März 2029;
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 5 erforderlich sind, bis zum 31. Januar 2033.
Unbeschadet des in Artikel 283 genannten Geltungsbeginns erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 32 Absatz…
Unbeschadet des Geltungsbeginns dieser Verordnung erlässt die Kommission die in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehenen delegierten Rechtsakte und die in Artikel 17…
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 42 vor dem 29.…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 8…
alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.