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Gemäß Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit der Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission geänderten Fassung dürfen in die Union eingeführte lebende Rinder nicht mit an BSE erkrankten Rindern oder ihrer Kohorte in Kontakt gekommen sein. Eingedenk der Tatsache, dass BSE vor allem über Futtermittel übertragen wird, die mit dem BSE-Prion kontaminiert sind, sollte diese Anforderung dahingehend geändert werden, dass es sich bei in die Union eingeführten lebenden Rindern nicht um an BSE erkrankte Tiere oder Tiere aus deren Kohorte handeln darf. Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen,…
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.