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Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen gemäß den Mustern in deren Anhang XV beiliegen.
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß dieser Verordnung sollten die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bei der Einfuhr in die Union,…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2019 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr…
Zudem sollte die Erklärung zu TSE in den Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte in die Union bzw. deren Durchfuhr durch die…
Während einer Übergangsfrist bis zum 26. Dezember 2013 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.