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Im OIE-Kodex werden Tiermehle definiert als feste Proteinprodukte aus der Verwertung von tierischem Gewebe, wozu auch proteinhaltige Zwischenprodukte mit Ausnahme von Peptiden mit einer Molmasse von weniger als 10 000 Da sowie Aminosäuren zählen. Somit fallen unter Tiermehle nach der Definition im OIE-Kodex sowohl Fleisch- und Knochenmehl gemäß Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als auch verarbeitetes tierisches Protein gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen…
Gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf Fleisch- und Knochenmehl im Sinne des Unionsrechts nur in die Union eingeführt…
Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen…
Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern sollte daher aufgehoben und durch besondere Bedingungen ersetzt werden, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.