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Gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf Fleisch- und Knochenmehl im Sinne des Unionsrechts nur in die Union eingeführt werden, wenn Durchführungsbestimmungen mit den Bedingungen für seine Einfuhr erlassen worden sind. Da solche Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden sind, ist die Einfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorien 1 oder 2 in die Union derzeit nicht erlaubt. Verarbeitetes tierisches Protein im Sinne des Unionsrechts darf hingegen in die Union eingeführt werden, sofern die für TSE geltenden Einfuhrbedingungen gemäß Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Bedingungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischen Protein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt sind.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern sollte daher aufgehoben und durch besondere Bedingungen ersetzt werden, um die…
Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang…
Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Einfuhren von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.