Erwägungsgrund 11 32019R0037
In Anhang III Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist den Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung vorgeschrieben ist für Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, der Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung zugeordnet. Die Zeilen 3 und 4 sind nicht eindeutig in ihrer Bezugnahme auf die Lebensmittelsimulanzien, die bei der Prüfung der aufgeführten Erzeugnisse, insbesondere von Milcherzeugnissen, auf die Gesamtmigration zu verwenden sind. In Zeile 3 wird auf wässrige und alkoholische Lebensmittel und Milcherzeugnisse allgemein Bezug genommen und die Verwendung des Lebensmittelsimulanz D1 (50 % Ethanol) geregelt. In Zeile 4 wird auf wässrige, säurehaltige und alkoholische Lebensmittel und Milcherzeugnisse Bezug genommen und die Verwendung des Lebensmittelsimulanz D1 und des Lebensmittelsimulanz B (3 % Essigsäure) geregelt. Lebensmittelsimulanz B ist gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für säurehaltige Erzeugnisse mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Milcherzeugnisse werden in beiden Zeilen geführt, weil Milch selbst zwar einen relativ neutralen pH-Wert hat (6,5-6,8), aber bei bestimmten verarbeiteten (fermentierten oder gesäuerten) Milcherzeugnissen der pH-Wert im sauren Bereich zwischen 4,0 und 4,5 liegt. Diese Dichotomie könnte fälschlicherweise so verstanden werden, dass säurehaltige Milcherzeugnisse auch unter Zeile 3 zu fassen sind und damit nur mithilfe des Lebensmittelsimulanz D1 untersucht werden können und nicht mithilfe des Lebensmittelsimulanz B, wie in Zeile 4 festgelegt. Daher sollte in den Zeilen 3 und 4 von Tabelle 3 eine Klarstellung dahin gehend vorgenommen werden, dass für die aufgeführten Milcherzeugnisse ein pH-Wert von 4,5 als Berücksichtigungsgrenzwert festgelegt wird.