Erwägungsgrund 9 32019R0037
Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1067 für die Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter anderen Bedingungen ist, dass die Gesamtmigration der Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1000 Da nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt. Die Analysemethoden zur Bestimmung der Migration dieser Oligomere sind komplex. Den zuständigen Behörden steht nicht unbedingt eine Beschreibung dieser Methoden zur Verfügung. Ohne eine Beschreibung ist es der zuständigen Behörde nicht möglich zu prüfen, dass in Bezug auf die Migration von Oligomeren aus dem Material oder Gegenstand der Migrationsgrenzwert für diese Oligomere eingehalten wird. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Unternehmer, die den fertigen Gegenstand oder das fertige Material, der/das diesen Stoff enthält, in Verkehr bringen, eine Beschreibung der Methode und eine Kalibrierungsprobe zur Verfügung stellen, wenn dies aufgrund der Methode erforderlich ist.