Erwägungsgrund 6 32019R0037
Crotonsäure (FCM-Stoff-Nr. 467 und CAS-Nr. 3724-65-0) ist als Zusatzstoff oder als Monomer bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Mit der Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission wurde in den Eintrag für diesen Stoff in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ein spezifischer Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg Lebensmittel aufgenommen, der an die Stelle der bisherigen Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), getreten ist. Die Konformitätsprüfung bei Crotonsäure bezogen auf die QMA mit einem Grenzwert von 0,05 mg/6 dm2 wird auch im Eintrag für den Stoff 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer (FCM-Stoff-Nr. 744, CAS-Nr. 80181-31-3) in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geführt und sollte ebenfalls durch den spezifischen Migrationsgrenzwert ersetzt werden, der dem FCM-Stoff Nr. 467 zugeordnet ist. Angesichts der Tatsache, dass für die FCM-Stoffe mit den Nummern 467, 744 und 1059 der gleiche spezifische Migrationsgrenzwert in Bezug auf Crotonsäure gilt, ist es angezeigt, in Bezug auf die FCM-Stoffe mit den Nummern 467, 744 und 1059 in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine Gruppenbeschränkung für Crotonsäure einzuführen und jeweils die betreffenden Einträge in den Tabellen 1 und 4 des genannten Anhangs zu ändern.