Erwägungsgrund 7 32019R0037
Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffes Dimethylcarbonat (FCM-Stoff-Nr. 1067 und CAS-Nr. 616-38-6) als Monomer bei der Herstellung von Kunstoffen ab, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Behörde zog den Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Comonomer zusammen mit 1,6-Hexandiol zur Herstellung eines Polycarbonat-Vorpolymerisats verwendet und mit 4,4′-Methylenbis(phenylisocyanat) und Diolen wie Polyropylenglycol und 1,4-Butandiol zu thermoplastischem Polyurethan umgesetzt wird. Die Verwendung dieses Materials sollte weiter eingeschränkt werden auf Konzentrationen von bis zu 30 % Polycarbonat-Vorpolymerisat und die alleinige Verwendung bei Mehrweggegenständen, die kurzfristig (≤ 30 min) bei Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung kommen, denen in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Simulanzien A und B zugeordnet sind. Folglich sollte der Zusatzstoff mit der Beschränkung in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.