Erwägungsgrund 19 32019R0004
Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse sollten aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Interessen der Verwender in verschlossenen Verpackungen oder Behältern in Verkehr gebracht werden. Dies sollte nicht für mobile Mischer gelten, die Arzneifuttermittel direkt an den Tierhalter abgeben.