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Eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben sollte für Waren gewährt werden, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder einem Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, mit dem die Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, das eine solche Befreiung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachkommt. Da die Geltung dieser Befreiung auf die Einfuhr der Waren beschränkt ist, die tatsächlich in dem betreffenden Land oder Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, sollte sie nicht auf die Einfuhr von ausgebesserten oder veränderten Waren, die aus Ersatzwaren gewonnen wurden, oder auf Ersatzerzeugnisse im Standardaustausch ausgeweitet werden. Die Befreiung von Einfuhrzoll sollte daher nicht für diese Waren und Erzeugnisse gelten.
Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den…
Die in Artikel 203 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden,…
In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus…
Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations-…
Folgender Artikel wird eingefügt: Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das…
Deshalb sollten ungeachtet des Artikels 28 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.