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Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
diese Waren in einem Drittland, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
die Voraussetzungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
Absatz 1 dieses Artikels gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 133 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 164 und 165.
Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den…
Folgender Artikel wird eingefügt: Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das…
Eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben sollte für Waren gewährt werden, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder einem Gebiet…
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden,…
im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.