Erwägungsgrund 3 32019R0494
Im Bereich der Flugsicherheit lassen sich die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen von den Interessenträgern durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde eines der übrigen 27 Mitgliedstaaten oder die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Austritt mit Wirkung erst ab jenem Tag und damit abhängig davon, ab wann das Vereinigte Königreich als Drittland gilt.