Erwägungsgrund 8 32019R0494
Anders als in den meisten anderen Bereichen des für Waren geltenden Unionsrechts wirkt sich zudem die Ungültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen nicht auf das Inverkehrbringen aus, sondern auf die tatsächliche Nutzung von Luftfahrterzeugnissen, -teilen und -ausrüstungen in der Union, etwa auf den Einbau von Teilen und Ausrüstungen in ein in der Union eingesetztes Luftfahrzeug der Union. Eine solche Verwendung von Luftfahrterzeugnissen in der Union sollte nicht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt werden.