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Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Bei der Bewertung, ob die Schwellen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels überschritten wurden, wird der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nicht berücksichtigt.“
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) zur Abmilderung der Folgen, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fischereitätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.