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Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.“
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 44 Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“
In Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“.
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