Erwägungsgrund 7 32019R0499
Angesichts der Tatsache, dass die Verträge, mangels eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung der zwei-Jahres-Frist nach der Mittelung durch das Vereinigte Königreich, ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Fortführung der laufenden, im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.