Erwägungsgrund 6 32019R0499
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, und die spätestens an dem letzten Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, begonnen haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus