Erwägungsgrund 4 32019R0503
Derartige Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich können erst abgeschlossen werden, nachdem das Vereinigte Königreich ein Drittland geworden ist. Vor allem ist derzeit eine zwischenstaatliche Kommission, die auf der Grundlage des am 12. Februar 1986 unterzeichneten Vertrags von Canterbury eingerichtet wurde und die in Sicherheitsfragen von der Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel beraten wird, mit der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union auf den Kanaltunnel betraut. Das auf dem genannten Vertrag beruhende System müsste im Hinblick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland angepasst werden. Vor allem sollte die Verantwortung für den sich im französischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Kanaltunnels der alleinigen Kontrolle einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, damit sichergestellt ist, dass das Unionsrecht auf diesen Teil des Tunnels angewendet wird. Diese zuständige Behörde könnte im Interesse der bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben und der Berücksichtigung der Merkmale, die der Tunnel auf beiden Seiten der Grenze aufweist, sowie zur Erleichterung der Kohärenz der Entscheidungen jedoch die Stellungnahmen einer auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten eingerichteten binationalen Organisation wie der auf der Grundlage des Vertrags von Canterbury eingerichteten Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel, von der die zwischenstaatliche Kommission beraten wird, berücksichtigen oder sonstige Mittel der Zusammenarbeit mit den für den sich im britischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Tunnels verantwortlichen Behörden entwickeln.