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Es ist wichtig klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 AEUV Fischereierzeugnisse ein. Damit sich leichter ermitteln lässt, welche Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte die Kommission bewerten, ob es durchführbar und nutzbringend ist, eine der Orientierung dienende Liste der gegenseitig anzuerkennenden Erzeugnisse weiterzuentwickeln.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der…
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der…
Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen…
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In…
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Verarbeitung und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.