Art. 3 32019R0629Das Verfahren nach Artikel 58a des Protokolls Nr. 3 findet keine Anwendung auf Rechtsmittel, die am 1. Mai 2019 beim Gerichtshof anhängig sind.
Art. 3 32016R1192VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/1192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht
Rechtssachen, die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, werden auf das Gericht übertragen. Sie werden vom Gericht in dem…
Erwägungsgrund 6 32019R0629Daher gilt es, das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union — bei gleichzeitiger Gewährleistung einer vollständigen…