Erwägungsgrund 3 32019R0629
Die vom Gerichtshof und dem Gericht angestellten Überlegungen haben gleichwohl gezeigt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine Handlung der Kommission wegen einer fehlenden Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs nach Artikel 260 Absatz 2 oder 3 AEUV auf ernsthafte Schwierigkeiten stoßen kann, wenn die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat verschiedene Auffassungen über die Geeignetheit der Maßnahmen vertreten, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Aus diesen Gründen erscheint es erforderlich, dass Rechtsstreitigkeiten, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 Absätze 2 oder 3 AEUV auferlegte Zwangsgelder oder Pauschalbeträge betreffen, ausschließlich dem Gerichtshof vorbehalten werden.