Erwägungsgrund 10 32019R0632
Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in seinem Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, vorübergehend genutzt werden können, für die erste Gruppe auch bis 2022 und für die zweite und dritte Gruppe elektronischer Systeme bis 2025 ausgeweitet werden.