Erwägungsgrund 12 32019R0632
Damit das Europäische Parlament und der Rat die Inbetriebnahme aller für die Anwendung der in Artikel 278 des Zollkodex genannten Bestimmungen erforderlichen elektronischen Systeme überwachen können, sollte die Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Erreichung der Zwischenziele im Einklang mit dem Zeitplan Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Sobald alle elektronischen Systeme betriebsbereit sind, sollte die Kommission innerhalb eines Jahres ab dem ersten Tag, an dem diese Systeme betriebsbereit sind, mittels einer Eignungsprüfung beurteilen, ob diese Systeme zweckmäßig sind.