Erwägungsgrund 8 32019R0632
Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt ist und trotz aller haushaltspolitischen und operativen Bemühungen der Union und einiger Mitgliedstaaten, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, hat sich herausgestellt, dass einige Systeme bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise in Betrieb genommen werden können. Das bedeutet, dass es notwendig sein wird, einige bereits bestehende Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu verwenden. Wenn keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, werden Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten zu erfüllen.