Erwägungsgrund 8 32019R0649
Bei Trans-Fettsäuren handelt es sich um Stoffe, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind und für die gesundheitsschädliche Wirkungen festgestellt wurden. In Anbetracht des aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte der Stoff daher in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, und sein Zusatz zu Lebensmitteln bzw. seine Verwendung bei der Erzeugung von Lebensmitteln sollte nur unter den in dem genannten Anhang dargelegten Bedingungen zugelassen werden.