Erwägungsgrund 10 32019R0649
Um die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, muss vorgeschrieben werden, dass die Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer mit Ausnahme von Einzelhändlern liefern, diesen die Angabe der Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, zukommen lassen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt.