Erwägungsgrund 4 32019R0650
Da die Interessengruppen der Behörde binnen der in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 genannten Frist keine wissenschaftlichen Daten zum Nachweis der Unbedenklichkeit von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) vorgelegt haben, sollten Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, was bedeutet, dass ihre Verwendung in Lebensmitteln verboten wird.