Erwägungsgrund 2 32019R0650
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird binnen vier Jahren ab dem Datum, an dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu den nach Artikel 8 Absatz 4 von Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessengruppen zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.