Erwägungsgrund 3 32019R0650
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission werden nur Akten, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vorgelegt wurden, von der Behörde als verlässliche Akten für die Zwecke einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 berücksichtigt.