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Fragen der Haftung und Sanktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten werden zwar der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, doch haftet die Organisatorengruppe auch nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts gesamtschuldnerisch für Schäden, die ihre Mitglieder bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen verursacht. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Organisatorengruppe bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung geeigneten Sanktionen unterliegt.
Unbeschadet der Haftung des Vertreters der Organisatorengruppe als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU)…
Der Vertreter der Organisatorengruppe ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen und der Erfassung von…
Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in…
Für eine betroffene Einzelperson kann es unklar sein, ob der infolge einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung erlittene Schaden aus einer Maßnahme Europols oder…
Diese Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Haftung und das Recht auf Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und…
Diese Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Haftung und das Recht auf Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.