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Vorerst sollten im ECRIS-TCN enthaltene Gesichtsbilder ausschließlich für die Bestätigung der Identität eines Drittstaatsangehörigen verwendet werden, um die Mitgliedstaaten zu ermitteln, in denen Informationen über frühere Verurteilungen dieses Drittstaatsangehörigen vorliegen. In Zukunft sollte es möglich sein, Gesichtsbilder für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten zu verwenden, sofern die technischen und politischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesichtserkennungssoftware die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der benötigten Technologie bewerten, bevor sie einen delegierten Rechtsaktüber die Verwendung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen erlässt, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über frühere Verurteilungen der betreffenden Personen vorliegen.
Die zuständigen Behörden können Abfragen im ECRIS-TCN auch anhand von Gesichtsbildern durchführen, sofern diese Funktion gemäß Artikel 6 Absatz 2 in das System…
Der Datensatz kann auch Gesichtsbilder des verurteilten Drittstaatsangehörigen enthalten, sofern gemäß dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats die…
Das ECRIS-TCN sollte nur Angaben zur Identität von Drittstaatsangehörigen enthalten, die von einem Strafgericht in der Union verurteilt wurden. Diese…
Mit dem ECRIS-TCN sollte die Verarbeitung von Fingerabdruckdaten ermöglicht werden, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über…
Die Mitgliedstaaten sollten im ECRIS-TCN Datensätze über verurteilte Drittstaatsangehörige anlegen. Das sollte, soweit möglich, automatisch und unverzüglich…
In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen für die Verwendung von daktyloskopischen Daten, Lichtbildern und Gesichtsbildern zu Identifizierungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.