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Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2 vorgesehenen delegierten Rechtsakts dürfen Gesichtsbilder nur verwendet werden, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen, der infolge eines Abgleichs von alphanumerischen Daten oder Fingerabdruckdaten identifiziert wurde, nachzuweisen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte über die Verwendung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zu erlassen, um — sobald das technisch möglich ist — auf der Grundlage dieses biometrischen Identifikators festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über frühere Verurteilungen dieser Personen vorliegen. Bevor die Kommission diese Befugnis ausübt, bewertet sie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der technischen Entwicklungen im Bereich der Gesichtserkennungssoftware die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technik.
Vorerst sollten im ECRIS-TCN enthaltene Gesichtsbilder ausschließlich für die Bestätigung der Identität eines Drittstaatsangehörigen verwendet werden, um die…
Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss,…
Sobald die technische Möglichkeit dazu besteht, dürfen an regulären Grenzübergangsstellen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung einer Person…
das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b…
In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen für die Verwendung von daktyloskopischen Daten, Lichtbildern und Gesichtsbildern zu Identifizierungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.