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Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss, wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen.
Abweichend von Absatz 1 kann in Ausnahmefällen, in denen die die Qualität und die Auflösung betreffenden Spezifikationen für die Eingabe der vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder in das EES nicht eingehalten werden können, das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert werden. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst in das persönliche Dossier eingefügt werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen entspricht.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 2. Dieser Bericht muss die Zahl der betroffenen Drittstaatsangehörigen sowie eine Erläuterung der aufgetretenen Ausnahmefälle enthalten.
Das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen hat eine ausreichende Auflösung und Qualität aufzuweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können.
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme des EES erstellt die Kommission einen Bericht über die Qualitätsstandards der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder und gibt darin an, ob sie den biometrischen Abgleich im Hinblick auf die Verwendung der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder an den Grenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für die Verifizierung der Identität von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ermöglichen, ohne dass diese Gesichtsbilder im EES gespeichert werden müssten. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Bericht werden, sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, einschließlich solcher für eine Änderung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder beider Verordnungen in Bezug auf die Nutzung der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder von Drittstaatsangehörigen für die in diesem Absatze genannten Zwecke.
Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2 vorgesehenen delegierten Rechtsakts dürfen Gesichtsbilder nur verwendet werden, um die Identität eines…
das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b…
Vorerst sollten im ECRIS-TCN enthaltene Gesichtsbilder ausschließlich für die Bestätigung der Identität eines Drittstaatsangehörigen verwendet werden, um die…
Daten nach Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben k und j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; für das Gesichtsbild gilt dies, sofern es im…
In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wird dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.