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Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-14b (siehe Nummer 18 des Anhangs), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
Für die Zwecke des Artikels 12 gelten folgende Beschränkungen für Fischereitätigkeiten in den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten…
In allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten ist die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.
Gebietsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen für Grundfischereitätigkeiten gemäß Artikel 18.“
die Liste(n) der Koordinaten der Gebiete und der Zeiten, in bzw. zu denen gemäß den Artikeln 16 und 16a der vorliegenden Verordnung Verbote oder Beschränkungen…
Außerhalb der in Anhang III aufgelisteten bestehenden Grundfischereigebiete ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.